2. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 wurde der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (pag. 21). Diese nahm sie mit Eingabe vom 17. Juli 2017 wahr. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, sie habe im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren BK 17 12 nicht mitgewirkt, weswegen kein Ausstandsgrund gegeben sei. Auch der Gesuchsteller sei weder als Partei noch als Parteivertreter beteiligt gewesen (pag. 27).