IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 500.00. 6 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller Rechtsanwalt A.________ - dem Gesuchsgegner Oberrichter B.________