Da wie ausgeführt, kein Ausstandsgrund vorliegt, bestand auch keine Mitteilungspflicht nach Art. 57 StPO. Zudem begründet selbst die Verletzung dieser Mitteilungspflicht noch keinen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Schliesslich ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, inwiefern der Gesuchsgegner die Absicht hätte, sich einen unrechtsmässigen Vorteil zu verschaffen oder dem Gesuchsgegner einen Nachteil zuzufügen. Auf eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft wird daher verzichtet.