11. Gemäss Art. 48 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) sind die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt werden. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers sieht die Kammer vorliegend keine konkreten Verdachtsgründe für einen Amtsmissbrauch. Da wie ausgeführt, kein Ausstandsgrund vorliegt, bestand auch keine Mitteilungspflicht nach Art.