Die Teilnahme am Projekt war damit relevantes Kriterium bei der Auswahl der Reiseteilnehmer. Weitere Mitglieder des Obergerichts (oder Privatpersonen), welche nicht an der Umsetzung der Justizreform beteiligt waren, haben denn auch nicht daran teilgenommen. Der Gesuchsgegner hat die Reiseteilnehmer zwar durchaus als enge Mitarbeiter bezeichnet. Jedoch verdeutlicht bereits diese Wortwahl, dass das kollegiale Verhältnis beruflich begründet ist. Eine enge Zusammenarbeit – insbesondere im Rahmen eines zeitlich begrenzten Projekts wie der Justizreform – vermag noch keine besondere Freundschaft im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO zu begründen.