Bereits die Auswahl der Reiseteilnehmer zeigt, dass keine besondere private Freundschaft dazu geführt hatte, dass die Reise gemeinsam unternommen wurde. Der Gesuchsgegner hat dargelegt, dass im Rahmen der damaligen Justizreform eine intensive Zusammenarbeit stattgefunden hatte und die Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. der Justizinspektor ausserordentliche Belastungen hinzunehmen hatten. Die Teilnahme am Projekt war damit relevantes Kriterium bei der Auswahl der Reiseteilnehmer.