9. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner als Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten führt, erweckt nicht den Anschein von Befangenheit aufgrund besonderer Feindschaft im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO, wie dies der Gesuchsteller antönt. Das Disziplinarverfahren ist gemäss den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen einzuleiten und zu führen. Der Gesuchsgegner ist als Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde hierzu verpflichtet. Objektive Hinweise, welche auf eine persönliche Abneigung hindeuten würden, sind keine ersichtlich und werden durch den Gesuchsteller auch nicht vorgebracht.