8. Der Gesuchsteller ruft auch den Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. f StPO an. Zuneigung bzw. Verbundenheit oder Abneigung kommen als Ausstandgründe nur in Betracht, wenn sie ausgeprägt sind. Dabei müssen objektive Gründe auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeuten. Keine Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit erweckt die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern (MARKUS BOOG, a.a.O., N 39 und 40 zu Art.