Im Disziplinarverfahren ist hingegen das Verhalten des Gesuchstellers in einem Zivilprozess zu beurteilen. Kommt hinzu, dass im Disziplinarverfahren noch kein Entscheid ergangen ist und der Gesuchsgegner bis anhin lediglich verfahrensleitende Verfügungen getroffen hat. Die Mitwirkung an verfahrensleitenden Entscheiden stellt nach der Rechtsprechung keine unzulässige Mehrfachbefassung dar, da prozessuale Anordnungen einem anderen Zweck dienen als der Entscheid in der Sache (MARKUS BOOG, a.a.O., N 33 zu Art. 56 m.w.H.). Der Gesuchsgegner hat daher nicht als vorbefasst im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO zu gelten.