Der Ausstandsgrund der Vorbefassung setzt voraus, dass die Person in der gleichen Sache tätig war. Eine gleiche Sache ist anzunehmen bei Identität der betroffenen Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden (Rechts-) Fragen (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_93/2017 vom 18. Mai 2017, E. 2.3.1). Der Gesuchsteller sieht eine Vorbefassung des Gesuchsgegners darin, dass dieser als Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen ihn führt. Die Beschuldigten im Verfahren BK 17 263 sind nicht am Disziplinarverfahren beteiligt; es liegt demzufolge keine Identität der Parteien vor.