Es stehe der Verdacht auf Amtsmissbrauch im Raum. Das Obergericht werde ersucht, diesen Verdacht der Staatsanwaltschaft zu rapportieren (pag. 67 ff.). Diese Eingabe wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. August 2017 dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (pag. 103). II. Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz von einem Ausstandsgesuch betroffen ist. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Ver-