5. Mit Verfügung vom 3. August 2017 stellte die Verfahrensleitung dem Gesuchsteller die Stellungnahme des Gesuchsgegners ebenfalls vom 3. August 2017 zur Kenntnisnahme zu (pag. 63). Daraufhin reichte der Gesuchsteller am 10. August 2017 unaufgefordert eine Stellungnahme und Beweismittel ein. Er führte darin aus, der Gesuchsgegner Oberrichter C.________ sowie Oberrichterin D.________ hätten bis Ende 2016 die Beschwerdekammer des Obergerichts gebildet, was mit der «Zusammenarbeit in einer kleinen Bürogemeinschaft» gleichwertig sei.