Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 verwies der Gesuchsteller darauf, dass die Beschwerdekammer bis Ende 2016 lediglich aus drei Mitgliedern bestanden habe, was eher auf eine enge Zusammenarbeit schliessen lasse. Aus einem Zeitungsartikel des Bundes vom 26. Juli 2013 ergebe sich zudem, dass der Gesuchsgegner zusammen mit vier weiteren Gerichtspersonen, welche er als sei-