3. Am 25. Juli 2017 leitete der Präsident der Strafabteilung das Gesuch an das zuständige Berufungsgericht (Strafkammer) weiter (pag. 1). Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 gab die 1. Strafkammer die Kammerzusammensetzung bekannt und gewährte den Parteien Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen umgehend einzureichen (pag. 33 ff.). Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 verwies der Gesuchsteller darauf, dass die Beschwerdekammer bis Ende 2016 lediglich aus drei Mitgliedern bestanden habe, was eher auf eine enge Zusammenarbeit schliessen lasse.