Da auch in dieser Sache ein Ausstandsverfahren gegen ihn hängig sei, habe noch kein Entscheid ergehen können. Seine bisherige Tätigkeit habe sich auf den Erlass verfahrensleitender Verfügungen beschränkt, was keinen Anschein von Befangenheit zu begründen vermöge. In beiden Verfahren würden sich zudem andere Rechtsfragen stellen und es seien andere Lebenssachverhalte zu beurteilen. Schliesslich bestehe keine besonders nahe Beziehung im Sinne einer engen Freundschaft zwischen ihm und den durch den Gesuchsteller Angezeigten (pag. 29 ff.).