Die Kammer erachtet eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für den gewährten bedingten Vollzug der gemeinnützigen Arbeit als nicht angebracht. Entsprechend hat der Beschuldigte die ganzen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen. 16. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO geschuldet. 17 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.