16 werden die Verfahrenskosten auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte, der sinngemäss einen Freispruch von der Anschuldigung der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte beantragte, weit überwiegend. Die Kammer erachtet eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für den gewährten bedingten Vollzug der gemeinnützigen Arbeit als nicht angebracht.