Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (sog. Mischrechnungspraxis, vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5.). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft und delinquierte erst gegen Ende der noch laufenden Probezeit (Probezeit bis zum 27.11.2012, vgl. pag.