In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist mit Blick auf die Mischrechnungspraxis im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen bzw. die Vorstrafe widerrufen wird oder nicht. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: