39 Abs. 2 StGB). Es ist daher gemeinnützige Arbeit im Umfang von insgesamt 40 Stunden (10 Strafeinheiten x 4 Stunden) anzuordnen. Die Kammer ist auch hinsichtlich des vorinstanzlich festgelegten Tagessatzes von CHF 30.00 an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Es sind keine Hinweise vorhanden, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten massgeblich verschlechtert hätten. Die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 ist zu bestätigen. Die Vorinstanz verweigerte den bedingten Vollzug der Strafe, weil sie gestützt auf die sogenannte «Mischrechnungspraxis» auf einen Widerruf nach Art. 46 StGB verzichtete (vgl. pag.