Aus dem Aussageverhalten lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten hervorheben. Das fehlende Geständnis und damit fehlende Reue und Einsicht dürfen ihm umgekehrt nicht straferhöhend angelastet werden. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich der Beschuldigte nämlich nicht selbst belasten und kann die Mitwirkung am Strafverfahren verweigern, womit ihm dies nicht zum Nachteil gereichen kann (vgl. dazu TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 47 N 24). […]