Der Beschuldigte verhielt sich während des Strafverfahrens gegenüber den Strafbehörden grösstenteils korrekt und anständig, was von ihm aber auch erwartet werden durfte. Die Einvernahmen gestalteten sich langwierig, weil sich der Beschuldigte immer wieder in Monologen über die Ungerechtigkeit des Systems verlor. Auch kam er seiner Mitwirkungspflicht im Strafverfahren bloss schleichend nach, musste er doch mehrfach aufgefordert werden, die für die Berechnung der pfändbaren Quote massgeblichen Unterlagen einzureichen. Aus dem Aussageverhalten lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten hervorheben.