Gemäss eigenen Angaben war der Beschuldigte in psychiatrischer Behandlung, setzte diese aber infolge Wegzug des behandelnden Arztes ab (pag. 58 Z. 24 ff.). Aus der momentanen Lebens- und Wohnsituation ergibt sich kein speziell empfindliches, soziales Umfeld. Eine verschlechterte Auftragslage begründet für Einzelunternehmer allein noch keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist somit als normal zu bewerten und wirkt sich entsprechend neutral auf die Strafzumessung aus (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 47 N 33).