14 FiBu 2011-2014“ in den vergangenen Jahren verschlechtert hat. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner Ehefrau im Familienhaus in B.________(Ortschaft) (pag. 59 Z. 14); seine Tochter lebt zurzeit ebenfalls in seinem Haushalt, wobei sie beabsichtigt, auszuziehen (pag. 57 Z. 21 f.). Die persönlichen Verhältnisse sind als neutral zu werten (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 47 N 32).