Der Beschuldigte zeigte im Strafverfahren keine Reue und keine Einsicht; auch ist er sich keiner Schuld bewusst. Vielmehr sucht und glaubt der Beschuldigte den Grund seiner Delinquenz in der Ungerechtigkeit des Systems zu finden (pag. 63 Z. 21; vgl. pag. 59 Z. 22 f., 29 f.; pag. 60 Z. 26 f.). Seine grundsätzliche Haltung kommt denn auch einem hartnäckigen Bestreiten der Tat gleich.