Das Tatverschulden ist mit Blick auf den grossen Strafrahmen als insgesamt leicht zu qualifizieren. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen. 13.2 Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten Folgendes fest (pag. 103 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss eigenen Angaben zum Vorleben wurde der Beschuldigte als eines von fünf Kindern in K.________(Ortschaft) geboren, ehe er in geordneten Verhältnissen in L.________(Ortschaft) aufwuchs (pag. 34 Z. 17 ff.).