Sein Vorgehen erforderte keine Planung. Das objektive Tatverschulden ist demnach mit Blick auf den Strafrahmen als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Er wäre in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und dem Betreibungsamt die gepfändete Verdienstquote abzuliefern. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich, weil tatbestandsimmanent, neutral auf die Strafe aus. Das Tatverschulden ist mit Blick auf den grossen Strafrahmen als insgesamt leicht zu qualifizieren.