13 Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorgehens ist anzumerken, dass sich die Vorgehensweise des Beschuldigten in einer blossen Nichtzahlung der gepfändeten Lohnquote erschöpfte. Der Beschuldigte unterliess die Zahlungen selbst nach der von ihm geforderten Neuberechnung des Existenzminimums. Er traf allerdings keine besonderen Vorkehren, um seiner Zahlungspflicht zu entgehen. Sein Vorgehen erforderte keine Planung.