12. Allgemeine Ausführungen Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 101, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie erwähnt hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die Strafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Die Kammer darf die Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit von 40 Stunden, welche anstelle einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, angeordnet wurde, nicht erhöhen.