31). Der Beschuldigte kannte seine Pflicht zur Ablieferung der gepfändeten Verdienstquote. Indem er sich darüber hinwegsetzte, obwohl er objektiv zur Zahlung in der Lage gewesen wäre und er seine Zahlungsmöglichkeiten kannte, handelte er vorsätzlich. Hinweise auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Schuldunfähigkeit liegen der Kammer keine vor (vgl. pag. 112). Es hat ein Schuldspruch wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, begangen in der Zeit vom 11.9.2014 bis 11.9.2015 zu erfolgen. IV. Strafzumessung