Der Verdienst des Beschuldigten wurde vom 11.9.2014 bis zum 11.9.2015 gepfändet (pag. 4 ff.). Der Beschuldigte beschwerte sich am 27.9.2014 beim Betreibungsamt, sein Einkommen sei zu hoch festgesetzt worden (pag. 9). Das Betreibungsamt nahm diese Eingabe als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG entgegen (auch weil der Beschuldigte gegenüber dem Betreibungsamt das Eigentum an der Liegenschaft in J.________(Ortschaft) verschwiegen hatte). Daraufhin fand am 27.10.2014 ein erneuter Pfändungsvollzug statt (pag. 10 f., pag.