Der Beschuldigte hätte zwischen dem 11.9.2014 und 11.9.2015 folglich über einen Betrag von monatlich CHF 671.70 (Differenz zwischen CHF 2‘192.95 und CHF 1‘521.25), mithin über genügend finanzielle Mittel verfügt, um von seinem Verdienst die monatlich gepfändete Quote von CHF 250.00 an das Betreibungsamt zu bezahlen. Ob der Beschuldigte dem Betreibungsamt nach dem zweiten Pfändungsvollzug vom 27.10.2014 bzw. nach Erhalt der Anzeige betreffend Verdienstpfändung vom 19.11.2014 telefonisch mitteilte, nicht über genügend finanzielle Mittel zu verfügen,