In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist betreffend des Beschuldigten nicht alleine auf den buchhalterischen Reingewinn seiner Einzelunternehmung abzustellen. Denn der Beschuldigte rechnete die öffentlich-rechtlichen Abgaben und den Unterhalt der Liegenschaft in B.________(Ortschaft), die eigenen Krankenkassenprämien und diejenigen von C.________ sowie sämtliche Sozialbeiträge (AHV, Unfallversicherung, Krankentaggeldversicherung, H.________(Verband)) über seine Einzelunternehmung ab (vgl. hierzu auch seine Aussage, er habe alles über die Einzelunternehmung abgerechnet, pag. 58, Z. 33 ff.).