arbeitete zur fraglichen Zeit während drei Tagen pro Woche in I.________(Ortschaft). Entsprechend sind ihr unumgängliche Berufsauslagen für die auswärtige Verpflegung im Umfang von CHF 132.00 (durchschnittlich 13.2 Arbeitstage pro Monat bei 60% x CHF 10.00 pro Tag) sowie Fahrten zum Arbeitsplatz von insgesamt CHF 75.00 (öffentliche Verkehrsmittel von B.________(Ortschaft) nach I.________(Ortschaft), vgl. Ziff. II.4.d. des KS B1) anzurechnen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist betreffend des Beschuldigten nicht alleine auf den buchhalterischen Reingewinn seiner Einzelunternehmung abzustellen.