Entsprechend erachtet die Kammer die unumgänglichen Ausgaben für die auswärtige Verpflegung beim Beschuldigten als nicht erstellt. Dasselbe hat für die Fahrten zum Arbeitsplatz zu gelten, zumal der Beschuldigte hierzu keine Angaben machte (vgl. Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts, welche beide Ausgaben ebenfalls unberücksichtigt liess, pag. 19). C.________ arbeitete zur fraglichen Zeit während drei Tagen pro Woche in I.________(Ortschaft).