Was unumgängliche Berufsauslagen betreffend auswärtiger Verpflegung betrifft, rechnete der Beschuldigte im Jahr 2014 CHF 354.05 bzw. im Jahr 2015 CHF 2‘859.80 Spesen über seine Einzelunternehmung ab (vgl. Jahresrechnungen 2014 und 2015, Position 6640). Für die Kammer ist diesbezüglich jedoch nicht überprüfbar, ob der Beschuldigte die Ausgaben alleine für sich tätigte bzw. um was für Ausgaben es sich im Jahr 2015 effektiv handelte (in der Jahresrechnung 2015 fehlt eine detaillierte Auflistung). Entsprechend erachtet die Kammer die unumgänglichen Ausgaben für die auswärtige Verpflegung beim Beschuldigten als nicht erstellt.