Es ist folglich in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Betreibungsamt die bezahlten durchschnittlichen Heizungskosten belegen konnte, weshalb ihm der Betrag von monatlich CHF 150.00 angerechnet werden kann. In der Jahresrechnung 2014 sind Krankenkassenprämien des Beschuldigten von CHF 3‘281.40 (2xCHF 1‘640.70, ausmachend monatlich CHF 273.45) und von C.________ im Umfang von CHF 2‘988.00 (2xCHF 1‘494.00, ausmachend monatlich CHF 249.00) aufgeführt (vgl. Jahresrechnung 2014, Position 2854.0). Dies entspricht den vom Betreibungsamt berücksichtigten Krankenkassenprämien