Höhere Unterhaltskosten machte der Beschuldigte weder geltend noch belegte er diese. Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist folglich einzig der Betrag von CHF 433.85 für das Jahr 2014 zu berücksichtigen. Insgesamt bezahlte der Beschuldigte zwischen dem 11.9.2014 und dem 31.12.2014 CHF 144.60 (pro rata temporis: CHF 433.85/12x4). Mithin ist ihm während des hier interessierenden Jahres ein Betrag von monatlich CHF 12.05 anzurechnen (CHF 144.60/12). Zusätzlich vom Betreibungsamt berücksichtigt wurden monatliche Ausgaben für Heizungskosten von insgesamt CHF 150.00 (pag.