_ verdiente im Jahr 2014 monatlich netto CHF 3‘005.90 (CHF 36‘071.00/12) und im Jahr 2015 CHF 3‘020.15 (CHF 36‘242.00/12). Die Vorinstanz berechnete für die Zeitspanne vom 11.9.2014 bis zum 11.9.2015 mithin zu Recht ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 1‘210.40 ([4xCHF 1‘016.20]+[8xCHF 1‘307.50]) und von C.________ im Umfang von CHF 3‘015.40 ([4xCHF 3‘005.90]+[8xCHF 3‘020.15]). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist dem Beschuldigten neben dem Grundbetrag von CHF 1‘700.00 (Ehegatten, Ziff. I.3 Beilage 1 zum KS B1) kein Kinderzuschlag anzurechnen. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.