Als objektive Beweismittel für die Berechnung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Quote des Beschuldigten liegen der Kammer insbesondere die Jahresrechnungen 2014 und 2015 sowie die Steuerberechnung und –erklärung 2015 des Beschuldigten vor. Diese Dokumente geben Auskunft über die effektive Einkom- mens- und Vermögenssituation des Beschuldigten während des angeklagten Deliktszeitraums vom 11.9.2014 bis zum 11.9.2015. Die Kammer geht zugunsten des Beschuldigten von der Richtigkeit der Angaben in den Jahresrechnungen und der Steuererklärung aus. Der Beschuldigte ist selbständig erwerbend.