Nach bernischer Praxis hat der Schuldner sodann bei regelmässig anfallenden Zuschlägen (Mietzinsen, Krankenkassenprämien etc.) deren Bezahlung während mindestens dreier Monate nachzuweisen, bevor diese im Existenzminimum Berücksichtigung finden (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ABS 16 412 vom 23.1.2017 E. 5). Als objektive Beweismittel für die Berechnung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Quote des Beschuldigten liegen der Kammer insbesondere die Jahresrechnungen 2014 und 2015 sowie die Steuerberechnung und –erklärung 2015 des Beschuldigten vor.