Als Beweismittel kommen Quittungen, Post- oder Bankkontoauszüge oder eine Zahlungsbestätigung des Versicherers in Frage. Blosse Fakturen, Vertragspolicen oder Mahnungen genügen für den Zahlungsnachweis nicht – sie vermögen nur die Zahlungspflicht, nicht aber erfolgte Zahlungen zu beweisen. Nach bernischer Praxis hat der Schuldner sodann bei regelmässig anfallenden Zuschlägen (Mietzinsen, Krankenkassenprämien etc.) deren Bezahlung während mindestens dreier Monate nachzuweisen, bevor diese im Existenzminimum Berücksichtigung finden (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ABS 16 412 vom 23.1.2017 E. 5).