Hierzu hat eine Berechnung seines Existenzminimums bzw. der pfändbaren Quote zu erfolgen. Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1.7.2009 (vgl. Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B1 des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 1.1.2011 [nachfolgend: KS B1]).