10. Würdigung durch die Kammer Vorliegend ist zu ermitteln, ob der Beschuldigte im Zeitraum vom 11.9.2014 bis zum 11.9.2015 überhaupt über die gepfändete Verdienstquote von monatlich CHF 250.00 verfügte, er mithin in der Lage war, diese an das Betreibungsamt zu überweisen. Hierzu hat eine Berechnung seines Existenzminimums bzw. der pfändbaren Quote zu erfolgen.