9. Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte zusammenfassend geltend, die Verurteilung wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sei zu Unrecht erfolgt. Er habe über keine Vermögenswerte verfügt, um die geforderten Beträge an das Betreibungsamt zu überweisen. Er habe dies dem Betreibungsamt telefonisch deutlich gemacht und es jeweils über seine aktuellen Kontostände informiert. Die vom Betreibungsamt erstellte Berechnung des Existenzminimums sei untauglich. Es sei nicht erstellt, dass er monatlich über CHF 250.00 verfügt und dieses Geld anderweitig verwendet habe.