in der Höhe von insgesamt CHF 3‘015.40 zu berücksichtigen. Das gemeinsame monatliche Existenzminimum betrage CHF 4‘800.45 und sei im Verhältnis der Nettoeinkommen von insgesamt CHF 7‘176.25 den Ehegatten anteilsmässig anzurechnen. Aus der Differenz zwischen dem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten und dessen anteilsmässigen Existenzminimums 6 (58% des Beschuldigten, ausmachend CHF 2‘784.25) resultiere die pfändbare Quote von insgesamt CHF 1‘376.60 (CHF 4‘160.85 abzüglich CHF 2‘784.25; vgl. pag. 92, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).