8. Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Ergebnis, der Beschuldigte habe im Zeitraum vom 11.9.2014 bis 11.9.2015 über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die amtlich gepfändete Verdienstquote von CHF 250.00 pro Monat abzuliefern. Sie erstellte die nachfolgende Berechnung des Existenzminimums (vgl. pag.