7. Beweismittel Der Kammer liegen subjektive Beweismittel in Form der Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei (pag. 34 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 57 ff.) vor. Ferner befinden sich zahlreiche schriftliche Unterlagen in den Akten: die Strafanzeige vom 30.3.2016 (pag. 1 ff.), das Pfändungsprotokoll vom 10.9.2014 (pag. 4 f.), die Anzeige betreffend Verdienstpfändung vom 17.9.2014 inkl. Berechnung des Existenzminimums (pag. 6 ff.), das Schreiben des Beschuldigten vom 27.9.2014 (pag. 9), das Antwortschreiben des Betreibungsamts vom 1.10.2014 (pag.