Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Anzeigen betreffend Verdienstpfändung und die Mahnungen erhalten zu haben. Unbestritten ist im Übrigen, dass er in der Zeit vom 11.9.2014 bis zum 11.9.2015 keine Zahlungen an das Betreibungsamt tätigte. Am 24.9.2015 wurde für die fragliche Betreibung ein Verlustschein in der Höhe von CHF 559.20 ausgestellt (vgl. hierzu Ausführungen der Vorinstanz, pag. 84 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestreitet einzig, im fraglichen Zeitraum effektiv über die gepfändeten Beträge verfügt zu haben.