6. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den mit Strafanzeige vom 30.3.2016 durch das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental (nachfolgend Betreibungsamt) aufgeführten Pfändungsablauf nicht (vgl. pag. 1 ff.). Entsprechend ist unbestritten, dass in der Pfändungsgruppe Nr. ________ des Betreibungsamtes (Betreibungs-Nr. ________; Gläubiger: D.________,; Gläubigervertreter: E.________) gegen den Schuldner am 17.9.2014 eine Verdienstpfändung im Umfang von CHF 710.00 vom 11.9.2014 bis zum 11.9.2015 verfügt wurde.